Reinheitsgebot
Der Wortlaut des Reinheitsgebotes
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot 
für Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und 
gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin 
überall im fürstentum Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten 
und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein 
Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für 
Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig 
Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei 
Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = 
gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben 
und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier 
brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen 
Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß 
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem 
Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht 
werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht 
einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so 
oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von 
einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder 
drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine 
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die 
Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu 
geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern 
am Georgitag zu 
Ingolstadt Anno 1516